HEIZKOSTENZUSCHUSS
Antragstellung bis 29.03.2024
Einkommensschwache Personen/ Haushaltsgemeinschaften erhalten, unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Richtlinien, einen einmaligen Zuschuss:
| Heizkostenzuschuss € 180,- Einkommensgrenze in Euro (Nettobetrag) | Heizkostenzuschuss € 110,- Einkommensgrenze in Euro (Nettobetrag) |
Alleinstehende/Alleinerzieher | 1.160,00 | 1.360,00 |
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Haushaltsgemeinschaft mit zwei Personen (Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | 1.680,00 | 1.880,00 |
Zuschlag für jede weitere Person | 310,00
| 310,00 |
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist durch aktuelle Unterlagen nachzuweisen!
Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher:
· alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit
· Renten, Pensionen
· Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz
· Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung
· Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung)
· Familienzuschüsse
· Unterhaltszahlungen jeglicher Art
· Lehrlingsentschädigungen
· Stipendien und Kinderbetreuungsgeld
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe (Wohnbauförderungsgesetz).
Die Vorlage von Rechnungen für den Heizkostenzuschuss ist nicht erforderlich!
Die Antragseinbringung erfolgt beim Marktgemeindeamt Griffen – Bürgerservice (EG)