Heizkostenzuschuss 2020/2021

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Foto für Heizkostenzuschuss 2023/2024

 

HEIZKOSTENZUSCHUSS

Antragstellung bis 26.02.2021

 

Einkommensschwache Personen/ Haushaltsgemeinschaften erhalten, unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Richtlinien, einen einmaligen Zuschuss:

Heizkostenzuschuss € 180,-

 

Einkommensgrenze

in Euro (Nettobetrag)

Heizkostenzuschuss € 110,-

 

Einkommensgrenze

in Euro (Nettobetrag)

Alleinstehende/Alleinerzieher

    920,00

1.140,00

Alleinstehende Pensionisten (gilt nicht für Witwen/Witwer)

   1.040,00

-

Haushaltsgemeinschaft mit zwei Personen (Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

  1.450,00

1.570,00

Zuschlag für jede weitere Person

     150,00

   150,00

 

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist durch aktuelle Unterlagen nachzuweisen!

 

Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher:

·         alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit

·         Renten, Pensionen

·         Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz

·         Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung

·         Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung)

·         Familienzuschüsse

·         Unterhaltszahlungen jeglicher Art

·         Lehrlingsentschädigungen

·         Stipendien und Kinderbetreuungsgeld

 

Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.

 

Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.

 

Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe (Wohnbauförderungsgesetz).

 

Die Vorlage von Rechnungen für den Heizkostenzuschuss ist nicht erforderlich! Alimentationszahlungen an Kinder, welche in einem anderen Haushalt leben, sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen.

 

Die Antragseinbringung erfolgt beim Marktgemeindeamt Griffen – Bürgerservice (EG)