WALDBRANDGEFAHR! Verordnung der BH Völkermarkt

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Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verordnet gemäß 5 41 Abs. 1 in Verbindung mit 5 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975‚ BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016 nachstehende Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden:

§1

Auf Grund der besonderen Waldbrandgefahr durch die derzeitige Trockenheit mit fehlenden Niederschlägen wird im gesamten politischen Bezirk Völkermarkt ab sofort jegliches Feuerentzünden, das Rauchen sowie unvorsichtiger Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen, wie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Zündhölzern und Rauchwaren, das Schlagbrennen oder das sonstige Abbrennen von Pflanzenresten (z.B. Schlag- und Schwendabraum) im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

 

§2

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß 5 174 Abs. 1 lit. a 2 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.