Achtung Haus- und Liegenschaftsbesitzer: Schneeräumung und Streupflicht im Ortsgebiet

WinterHauptplatz

Geschätzte Haus- und Liegenschaftsbesitzer !

Mit Winterbeginn wird wieder auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO) "Pflichten der Anrainer" hinsichtlich der Schneeräumung und Streupflicht im Ortsgebiet hingewiesen. Demnach haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür Sorge zu tragen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Eis bestreut werden. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1m zu säubern und zu bestreuen. Überhängende Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude sind zu entfernen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fallweise Gehsteigräumung durch die Gemeinde die einzelnen Eigentümer nicht von ihrer Anrainerpflicht nach § 93 StVO befreit. Die Räumung bzw. Streuung der Gehsteige durch die Gemeinde erfolgt nur dann, wenn aus organisatorischen Gründen ein entsprechender Personal- und Maschineneinsatz möglich ist.